Praxiszeit

Das Erfüllen der Praxiszeit von mindestens 2 Jahren ist eine Zulassungsbedingung für die Berufsprüfung Bäuerin / bäuerlicher Haushaltleiter. Praxiszeit als Bäuerin oder bäuerlicher Haushaltleiter heisst, dass hauptsächlich Arbeiten gemäss dem Berufsprofil Bäuerin / bäuerlicher Haushaltsleiter ausgeführt werden.

Aufgrund der einfacheren Lesbarkeit wird nachfolgend die weibliche Form gewählt.

Das Berufsprofil Bäuerin mit Fachausweis

  • Sie ist fähig, den bäuerlichen Haushalt mit angegliederten Bereichen nach wirtschaftlichen und modernen Gesichtspunkten zu organisieren und auf Mitbewohner und Gäste einzugehen.
  • Sie hat ein umfassendes Wissen über Produktion, Verarbeitung und Verwendung von Nahrungsmitteln und ist fähig, dieses auch zu vermitteln.
  • Sie kann partnerschaftlich an der Betriebsführung des Landwirtschaftsbetriebes mitwirken sowie eigene Betriebszweige führen.
  • Sie ist oftmals Nahtstelle zwischen Produzentin und Konsumentin.

Bedingungen zur Anrechnung

Für die Zulassung weisen Sie 2 Jahre Praxiszeit im Haushalt eines direktzahlungsberechtigen Landwirtschaftsbetriebes bei einem Anstellungs-Pensum von mind. 50% aus. Der Haushalt eines direktzahlungsberechtigten Betriebes ist dort, wo der Betriebsleiter wohnt.

  • Praxiszeit kann ab dem Abschluss der ersten Grundbildung (EFZ, Mittelschule mit Maturität, Fachmittelschule mit Fachmaturität) angerechnet werden.
  • Die Arbeitspraxis wird durch eine Arbeitsbestätigung belegt, wenn es sich nicht um den eigenen Betrieb handelt.
  • Ist das Pensum tiefer, verlängert sich die Praxiszeit entsprechend.
  • Ein maximales Beschäftigungspensum von 120 % (Praxiszeit plus auswärtige Arbeiten und/oder allfällige Weiterbildungen) darf nicht überschritten werden.
  • Weiterbildungen an bäuerlich hauswirtschaftlichen Fachschulen werden ebenfalls zum Beschäftigungspensum ausserhalb des bäuerlichen Haushaltes aufgerechnet und können nicht als Praxiszeit angerechnet werden.

    Das bedeutet, dass Personen mit einem Beschäftigungspensum von 100 % ausserhalb der Landwirtschaft (inkl. allfälliger Weiterbildungen/Nebenämtern) zusätzlich 20 % Praxiszeit (1 Tag à 8 bis 10 Stunden) in einem direktzahlungsberechtigten, bäuerlichen Haushalt ausweisen können.

Praxiszeit „Bäuerlicher Haushalt“
ab Anzahl Tage pro Woche
Stunden / pro Woche

übriges Pensum
inkl. Weiterbildungen
und Nebenämtern
erforderliche Monate
bei gleichbleibendem Pensum
1 Tage (20%) 8 – 10 100% 48
1.5 Tage (30%) 12 – 15 90% 36
2 Tage (40%) 16 – 20 80% 30
2.5 Tage (≥ 50%) 20 – 25 max. 70% 24

Die Spezialfälle, welche im Sinne einer Ausnahme regulär angerechnet werden, sind:

  • Arbeiten im Haushalt auf einer Alp
  • Arbeiten im Haushalt auf einer Farm im Ausland
  • Arbeiten bei einem bäuerlichen Haushaltsservice (sofern die Einsätze hauptsächlich in Haushaltungen von direktzahlungsberechtigten Betrieben erfolgen)

Bei einem Spezialfall werden max. sechs Monate (also 25% der gesamten Praxiszeit) und max. 2 Spezialfälle angerechnet.

Dokumente zur Belegung der Praxiszeit

Die erarbeitete Praxiszeit wird mit den folgenden zwei oder drei Dokumenten belegt:

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Formular Nachweis Praxiszeit
  • Arbeitsbestätigung(en)

Der Lebenslauf

Da die Praxiszeit eine Zulassungsbedingung zur Berufsprüfung ist, muss sie auch im Lebenslauf mit den genauen Daten und Prozentangaben des Pensums (bäuerlich-hauswirtschaftlichen Tätigkeit, inkl. auswärtige Tätigkeit) aufgelistet zu werden.

Anhand des Lebenslaufes ist es für die Prüfungsleitung nachvollziehbar und klar ersichtlich, wann diese Praxiszeit neben allen weiteren Tätigkeiten, Ausbildungen usw. absolviert wurde.

Die Daten müssen selbstverständlich mit dem Praxisnachweisblatt und den Arbeitsbestätigungen übereinstimmen.

Der Lebenslauf soll lückenlos über die persönlichen, schulischen und beruflichen Tätigkeiten bis zum Anmeldetermin Auskunft geben.

Der Nachweis Praxiszeit

Das Praxisnachweisblatt soll eine Übersicht über die bäuerlich-hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem oder den direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben geben. Wichtig dabei sind auch die Angaben zum Betrieb.

Die Auflistung der genauen Daten und Prozentangaben des Pensums sind wichtig für die Berechnung.

Mit der Unterschrift beim eigenen Betrieb (siehe Praxisnachweisblatt) werden die Angaben bestätigt und einer Arbeitsbestätigung gleichgesetzt.

Die Arbeitsbestätigung

Die Praxiszeit, die nicht auf dem eigenen Betrieb (auch Ehepartner) absolviert wurde, muss mit einer schriftlichen Bestätigung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters belegt werden.

Folgende Angaben müssen in der Arbeitsbestätigung ersichtlich sein:

  • Name, Adresse, Betriebs-Nummer
  • Dauer Anstellung (genaues Datum)
  • Stellenprozent
  • Art der Tätigkeit
  • Unterschrift der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters

Finden Sie hier die Vorlage einer Arbeitsbestätigung:

Gerne unterstützen wir Sie vor der Anmeldung zur Berufsprüfung bei der Berechnung der bereits erarbeiteten Praxiszeit. Senden Sie dafür Ihren Lebenslauf, das Formular „Nachweis Praxiszeit“ sowie die Arbeitsbestätigungen per Mail an die Prüfungsleiterinnen Rajka Frei oder Anita Senti. Die Koordinaten finden Sie hier.